Die Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO) erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, es sei zu prüfen, ob die Zulassungsverfügung rechtens sei. Zur Begründung wird hauptsächlich geltend gemacht, die Praxis sei infolge Todesfalls verwaist gewesen. Die "Übernahme" der Praxis sei 15 Monate nach deren Stilllegung erfolgt. Die Vorschriften der Vollzugsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seien nicht eingehalten worden. Das fragliche Gebiet sei mit ophthalmochirurgischen Augenärzten überversorgt.