{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-88_2003-05-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85379&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0d33a7f039f2892af93a14b334e8eb6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung als Leistungserbringer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:25", "Checksum": "41ce6fe956fe4115f01eac2b0962b37f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88\nRegeste:\nZulassung als Leistungserbringer\n\n\ne) Die dargestellte Regelung enthält eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung. Es handelt sich folglich um eine wirtschaftspolitische Ordnung des Marktes, wie sie z.B. bei Kontingenten gegeben ist. Die dargelegten Beschränkungen schaffen folglich eine spezielle Beziehungsnähe zwischen Anbietern, die dem Kontingent unterworfen sind. Im vorliegenden Fall ist aber von Bedeutung, dass der Zulassungsstopp nur für Ärzte oder Ärztinnen gilt, die die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erst nach dem 3.7.2002 erfüllt haben oder das Zulassungsgesuch nach diesem Datum gestellt haben oder stellen werden. Die vorher zugelassenen Ärzte unterstehen keiner Kontingentierung, d.h. die in der GAeSO organisierten niedergelassenen Ärzte sind vom Zulassungsstopp gemäss Artikel 55a des KVG nicht betroffen. Die Kontingentierung bewirkt eine besondere Beziehungsnähe unter Ärztinnen und Ärzten, die dem Kontingent unterstehen. Es fehlt den in der GAeSO organisierten Ärztinnen und Ärzten an der spezifischen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Da den einzelnen Mitgliedern des Verbandes die notwendige Beziehungsnähe zum Streitgegenstand fehlt, kann auch der Verband nicht zur Beschwerde zugelassen werden.\nSoweit sich die von der Beschwerdeführerin Vertretenen durch ihr Eingreifen in das vorliegende Verfahren einen direkten Nutzen versprechen, kann dieser vor allem darin bestehen, einen Konkurrenten auszuschalten. Wenn ihre Beschwerde Erfolg hätte, würde eine Geschäftseröffnung verhindert und dadurch möglicherweise die Stellung der Beschwerdeführer auf dem Markt verbessert. Die blosse Befürchtung aber, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein, legitimiert nicht zur Beschwerde. Die für sie im Markt möglicherweise negativen Folgen einer Verfügung ergeben keine spezifische Beziehungsnähe.\nf) Dazu kommt ein Weiteres. Die ophthalmochirurgischen Augenärzte machen in der GAeSO nur eine Minderheit aus. Die GAeSO vertritt die Interessen einer Fachgruppe des Verbandes und die Interessen einer Minderheit ihrer Mitglieder, die der Ophthalmologen, die zum neu zugelassenen Arzt in Konkurrenz stehen. Auch aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde des Verbandes nicht eingetreten werden.\ng) In der Beschwerde werden auch allgemeine Interessen gesundheitspolitischer Natur vertreten. Die Beschwerdeführerin wendet sich aus ideellen Gründen gegen die Bewilligung einer Praxis, die nach ihrer Meinung die Gesundheitskosten erhöht. Um mit dieser Argumentation zum Verfahren zugelassen zu werden, müsste die Beschwerdeführerin geltend machen können, sie würde durch die angefochtene Verfügung persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Denn weder ein mittelbares noch ein bloss öffentliches Interesse genügt zur Beschwerdelegitimation (Rhinow/Koller/Kiss: Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 1269). Soweit sie sich für öffentliche Zwecke einsetzt, fehlt das Erfordernis der \"Nützlichkeit\" der Beschwerde und damit die besondere Beziehungsnähe. Die Beschwerdeführerin kann nicht nachweisen, dass sie oder die von ihr Vertretenen in diesem Punkt mehr als alle anderen Bürger von der Verfügung betroffen sind.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 14. Mai 2003 (VWBES.2003.88)"}