{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-88_2003-05-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85379&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0d33a7f039f2892af93a14b334e8eb6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung als Leistungserbringer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:25", "Checksum": "41ce6fe956fe4115f01eac2b0962b37f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88\nRegeste:\nZulassung als Leistungserbringer\n\n\nc) Ein Dritter ist nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 127 II 264, BGE 125 I 7)) neben dem Verfügungsadressaten dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache steht und selber unmittelbar einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet. Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Nicht jedes beliebige wirtschaftliche Interesse vermag die Beziehungsnähe zu begründen. Die blosse Befürchtung, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein, legitimiert nicht zur Beschwerde (BGE 109 Ib 202). Mögliche negative Folgen einer Verfügung für die Marktentwicklung verschaffen keine spezifische Beziehungsnähe (BGE 123 II 383). Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe. Ein schutzwürdiges Interesse kann aber vorliegen für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen, die durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen (z.B. Kontingentierung) in eine besondere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden privilegiert behandelt. Von diesen Grundsätzen ausgehend erachtete es das Bundesgericht in BGE 125 I 7 nicht als willkürlich, einem Apotheker die Legitimation zur Anfechtung der einem Dritten erteilten (Polizei) Bewilligung zum Betrieb einer Versandapotheke abzusprechen.\nd) Der blosse Umstand, dass einem bereits bestehenden Unternehmen durch die (polizeirechtliche) Bewilligung eines Konkurrenzbetriebes faktische Nachteile erwachsen können, verschafft in der Regel noch keine Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde (BGE 125 I 9). Es bedarf hierfür einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe etwa durch eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung, welcher die Konkurrenten gemeinsam unterworfen sind (BGE 123 II 382). Dies gilt beispielsweise bei wirtschaftsrechtlichen Ordnungen, welche ausserhalb der Verwaltung stehenden Körperschaften übertragen worden sind. Die einer derartigen Ordnung unterworfenen Konkurrenten haben ein besonderes Interesse am richtigen Gesetzesvollzug. Die Drittbeschwerde wurde beispielsweise bei der Bewilligung einer Apotheke im Bahnhofgebäude gestützt auf die Eisenbahngesetzgebung zugelassen (BGE 98 Ib 229). Soweit das Bundesgericht auf Konkurrentenbeschwerden einging, war stets eine von der einschlägigen gesetzlichen Regelung des Bundesrechts erfasste spezielle Beziehung zwischen den Konkurrenten vorhanden (Beispiele in BGE 109 Ib 201). Konkurrenten müssen durch die gesetzliche Ordnung aber in einem weitergehenden Masse erfasst sein, indem die Zulassung nicht nur von polizeilichen Voraussetzungen, sondern auch von einer gewissen Bedürfnisprüfung abhängt, womit auf einem Gebiet kein freier Wettbewerb herrscht.\nDie streitige Bewilligung basiert auf Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Demnach kann der Bundesrat für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36–38 von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören. Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer nach Absatz 1. Der Bundesrat hat die dazugehörige Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SR 832.103) am 3. Juli 2002 erlassen. Gemäss Art. 5 der Verordnung fallen Leistungserbringer, welche vor der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den Kantonen ein Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung nach kantonalem Recht gestellt haben, nicht unter die Einschränkung gemäss dieser Verordnung. Gemäss der solothurnischen Vollzugsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 19.11.2002 (BGS 832.14) gilt der Zulassungsstopp für alle Ärzte oder Ärztinnen, sofern sie die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung vor dem 3.7.2002 nicht erfüllt haben oder das Zulassungsgesuch nach diesem Datum gestellt haben oder stellen werden. Unbesehen der festgelegten Höchstzahl kann das Departement des Innern im begründeten Einzelfall Ausnahmen vom Zulassungsstopp bewilligen. Als begründeter Einzelfall gilt u.a. die Übernahme einer bestehenden Praxis."}