{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-88_2003-05-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85379&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0d33a7f039f2892af93a14b334e8eb6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung als Leistungserbringer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:25", "Checksum": "41ce6fe956fe4115f01eac2b0962b37f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2003 VWBES.2003.88\nRegeste:\nZulassung als Leistungserbringer\n\nSOG 2003 Nr. 31\n§ 12 Abs. 1 VRG. Verbandsbeschwerde. Legitimation eines Berufsverbandes für die Anfechtung der Zulassung eines konkurrierenden Leistungserbringers als Augenarzt.\nSachverhalt:\nDas Departement des Innern erteilte Dr. med. R. die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege als Arzt im Kanton Solothurn. Der bisherige Inhaber einer Praxis sei verstorben und die Angehörigen hätten auf die Zulassung zu Gunsten des Nachfolgers verzichtet. Die Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO) erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, es sei zu prüfen, ob die Zulassungsverfügung rechtens sei. Zur Begründung wird hauptsächlich geltend gemacht, die Praxis sei infolge Todesfalls verwaist gewesen. Die \"Übernahme\" der Praxis sei 15 Monate nach deren Stilllegung erfolgt. Die Vorschriften der Vollzugsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seien nicht eingehalten worden. Das fragliche Gebiet sei mit ophthalmochirurgischen Augenärzten überversorgt. Die Kunden der aufgegebenen Praxis könnten durch die übrigen Praxen versorgt werden. Jede Praxiseröffnung löse einen Kostenschub aus. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.\nAus den Erwägungen:\n2. Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach solothurnischem Recht legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die solothurnische Beschwerdelegitimation wurde durch § 36 des Gesetzes über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen vom (DelG, BGS 122.131) grundlegend überarbeitet und den bundesrechtlichen Legitimationsbestimmungen angepasst. Die kantonale Vorschrift lautet denn auch gleich wie Art. 103 lit. a OG (SR 173.110), der die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht regelt. Gerade für Fälle, wo Bundesrecht neben kantonalem Recht zur Anwendung kommt, wollte man keine heiklen und unzweckmässigen Abgrenzungsprobleme schaffen. Das Verwaltungsgericht interpretiert die kantonale Bestimmung zur Beschwerdebefugnis nicht anders als das Bundesgericht die entsprechende bundesrechtliche Vorschrift auslegt (SOG 1995, Nr. 23). Überdies hat das kantonale Recht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den gemäss Art. 103 lit. a und c OG Beschwerdeberechtigten ohnehin dieselben Parteirechte zu gewähren wie das Bundesrecht, was nun auch Art. 98a Abs. 3 OG ausdrücklich verlangt (BGE 120 Ib 385). Es ist deshalb im Lichte der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG zu prüfen, ob auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann.\n3. a) Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 124 II 504 f.).\nb) Verbände sind sowohl als Verfügungsadressaten und betroffene Dritte wie auch im Interesse ihrer Mitglieder zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (BGE 119 IB 374 ). Das Beschwerderecht von (privaten) Verbänden beurteilt sich grundsätzlich nach den oben dargelegten Regeln (BGE 106 V 188). Die GAeSO ist nicht Verfügungsadressatin und als Verband nicht besonders betroffen. Da es dem Verband an einem eigenen schutzwürdigen Interesse fehlt, ist er unter Umständen trotzdem zur Beschwerdeerhebung befugt, nämlich wenn er als juristische Person konstituiert ist, nach den Statuten die in Frage stehenden Interessen der Mitglieder zu vertreten hat und wenn deren Mehrheit oder doch eine Grosszahl von ihnen selbst zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert wäre (sog. \"egoistische Verbandsbeschwerde\"; vgl. Isabelle Häner: Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 361 ff.). Die durch den beschwerdeführenden Verband vertretenen Ärzte müssten also durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen."}