hoc ausgelöst. Die eingereichten Patientendokumentationen betreffen Patienten, die durch diplomierte Krankenschwestern hätten gepflegt werden müssen. Gemäss Einsatzplan wurden sie von Hilfspersonal gepflegt. Nach dem bisher ausgeführten erübrigt es sich, weitere administrative Unzulänglichkeiten des Betriebs von S. darzustellen. Die geschilderten Mängel waren derart gravierend, dass die Betriebsschliessung verfügt werden durfte. An diesem Ergebnis ändern auch die von Ärzten eingereichten Bestätigungen über die Verdienste und Leistungen der Beschwerdeführerin nichts. Diese hätten sich anhand der Personallisten davon überzeugen können, dass die geschilderten Mängel in der Pflege bestanden.