Sie war bereits im Wohnhaus für jüngere Behinderte Pflegedienstleiterin. Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.9.2000 wird festgehalten, dass sie damals mit einem 20% Pensum ihre Leitungsfunktion nicht wahrgenommen hatte. Es ist deshalb verständlich, dass das DdI sie als Pflegeleiterin nicht ohne weiteres akzeptieren wollte. b) An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde nicht mehr bestritten, dass der Pflegedienst teilweise mangelhaft organisiert war. Die Einsatzpläne waren nicht vorhanden, sie wurden deshalb im Nachhinein für das Amt erstellt. Die Arbeitseinsätze wurden oft ad hoc ausgelöst.