Auch S. ist nur zur Grundpflege berechtigt. Gemäss Einsatzplan hat sie aber die Pflege von Patienten übernommen, wozu sie nicht berechtigt war. Sie hat nach eigener Aussage ohne Berechtigung Medikamente vorbereitet. Es wurde deshalb zu Recht festgehalten, dass verschiedene Mitarbeitende der Privatkrankenpflege die Mindestanforderungen für die von ihnen erbrachten Leistungen nicht erfüllt haben. 5. a) Nachdem der Entzug der Bewilligung verfügt worden war, wurde Frau W. als Pflegeleiterin eingestellt. Sie bestätigte am 7.2.2003, dass sie ab sofort die Pflegeverantwortung übernehme. Sie war bereits im Wohnhaus für jüngere Behinderte Pflegedienstleiterin.