Sie hätten durch in der Schweiz anerkannte, diplomierte Krankenschwestern durchgeführt werden müssen. Dasselbe gilt für die komplexe Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 c der Pflegeverordnung. d) Ein Teil des Personals (6 Personen) war in der Lage, die Grundpflege in einfachen Situationen im stabilen sozialen Umfeld zu erbringen. Es handelte sich um Pflegehelferinnen mit Grundpflegekurs. Diese hätten jederzeit überwacht und begleitet eingesetzt werden sollen. Zur Überwachung und Begleitung fehlte die berechtigte Leiterin. 8 Personen verfügten über keine Ausweise. Sie durften nur Hilfsarbeiten verrichten und nicht über die Krankenkassen abrechnen. Auch S. ist nur zur Grundpflege berechtigt.