Die eingesetzten Pflegekräfte haben gemäss Einsatzplan Dienstleistungen übernommen, die ihnen nicht zustanden. c) Massnahmen der Abklärung und Beratung mussten zwar selten durchgeführt werden. Aber es bedarf der Bedarfsabklärung um die zu erbringenden notwendigen Leistungen zu erheben. Diese Abklärungen nach Art. 7 Abs. 2 a der Pflegeverordnung sind durch diplomierte Krankenschwestern durchzuführen. Diese waren nicht vorhanden. Die Betreuten bedurften auch der Behandlungspflege nach Art 7 Abs. 2 b der Pflegeverordnung. Sie hätten durch in der Schweiz anerkannte, diplomierte Krankenschwestern durchgeführt werden müssen.