Sie stufte 11 Fälle als "komplexe Pflege" ein. Das anlässlich der Inspektion gemeldete Personal verfügt entweder über keine anerkannten Ausweise oder lediglich über den Ausweis der Pflegehelferin SRK oder über den Grundkursausweis. Gemäss den Richtlinien darf eine Pflegehelferin SRK nur in einfachen Situationen eingesetzt werden. Nur wenige der Angestellten durften KVG-pflichtige Leistungen erbringen. Verschiedene Mitarbeitende der Privatkrankenpflege erfüllten die Mindestanforderungen für die von ihnen erbrachten Leistungen nicht. Die eingesetzten Pflegekräfte haben gemäss Einsatzplan Dienstleistungen übernommen, die ihnen nicht zustanden.