Gemäss Personalliste wurde niemand beschäftigt, der die Pflege leiten konnte und berechtigt war, Massnahmen der Abklärung und Beratung und der Behandlungspflege vorzunehmen. 4. a) Nach Art. 7 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) übernehmen die Versicherungen die Kosten für Massnahmen der Abklärung und Beratung, Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung und für Massnahmen der Grundpflege. Die Beschwerdeführerin bietet alle diese Leistungen an.