Sie hat sich geweigert. Es ist deshalb erwiesen, dass die Privatkrankenpflege S. im zweiten Halbjahr 2002 ohne Pflegeleiterin geführt wurde. Im Betrieb war keine vom SRK anerkannte Krankenschwester tätig. Gemäss Personalliste wurde niemand beschäftigt, der die Pflege leiten konnte und berechtigt war, Massnahmen der Abklärung und Beratung und der Behandlungspflege vorzunehmen.