Einsatzpläne habe sie nicht gesehen. Sie habe keinen Bedarfsabklärungskurs besucht gehabt. Medikamente habe sie nicht vorbereiten dürfen, obwohl dies ihre Sache gewesen wäre. Sie war auch nicht berechtigt, über die Krankenkassen abzurechnen. In der angefochtenen Verfügung wird deshalb zu Recht gerügt, dass es an einer Person gefehlt hat, die Erfahrungen in der Leitung von Spitex-Organisationen mitbringt. Inzwischen ist die Leiterin der Pflege, nachdem sie krank geworden war, am 6.1.2003 ausgetreten. c) Es ist unbestritten, dass S. aufgefordert worden ist, mit einer externen Stelle zusammenzuarbeiten. Sie hat sich geweigert.