Frau X., die Leiterin der Pflege, wurde an Ort und Stelle befragt. Sie hat auch an der Hauptverhandlung des Gerichts ausgesagt. Es ist erstellt, dass sie über einen ausländischen Ausweis AKP verfügt, der noch heute in der Schweiz beim Roten Kreuz nicht registriert ist. Sie wurde denn auch vom Amt im September 2002 nicht als Pflegeverantwortliche anerkannt. Sie bestätigt, dass sie den Arbeitsvertrag und die Stellenbeschreibung zusammen mit der Kündigung am 31.12.2002 erhalten hat. Sie war für die Pflege nicht verantwortlich, denn S. gab die Anweisungen. Oft sei die Arbeit am Morgen ad hoc verteilt worden. Einsatzpläne habe sie nicht gesehen.