Medikamente, Injektionen und Infusionen würden bereitgestellt und verabreicht. Ihre pflegerischen Leistungen würden nach dem Krankenversicherungsgesetz auf ärztliche Verordnung hin von den Krankenkassen übernommen. Für dieses Angebot bedarf sie einer Zulassung durch den Kanton. Die erteilte Zulassung muss entzogen werden, wenn die Bedingungen nach Art. 51 der Eidg. Verordnung über die Krankenversicherung und der solothurnischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung nicht mehr erfüllt sind. b) Am 28.10.2002 führte das Amt einen Aufsichtsbesuch durch. Frau X., die Leiterin der Pflege, wurde an Ort und Stelle befragt.