Die Vorinstanz hat S. die Betriebsbewilligung entzogen mit der Begründung, mehrere dieser Bewilligungsvoraussetzungen würden von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. a) Die Privatkrankenpflege S. hat die Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angeboten und derartige Leistungen auch über die Versicherungen abgerechnet. Sie hat für ein umfassendes Pflegeangebot geworben. S. verweist auf ihre Spezialpflegen von Para- und Tetraplegikern, offeriert Pflegeabklärungen, Behandlungspflege, einfache und komplexe Grundpflege. Medikamente, Injektionen und Infusionen würden bereitgestellt und verabreicht.