Organisationen, die Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anbieten, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departementes. Die Bewilligung wird erteilt, wenn diese Organisationen: einen Leistungsauftrag haben; über das Fachpersonal verfügen, das eine dem Leistungsauftrag entsprechende Ausbildung hat; über eine risikogerechte Haftpflichtversicherung verfügen; an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen (§ 7 SO-VoKVG). 3. Die Vorinstanz hat S. die Betriebsbewilligung entzogen mit der Begründung, mehrere dieser Bewilligungsvoraussetzungen würden von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. a)