c) Im solothurnischen Recht ist die Krankenpflege zu Hause in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SO-VoKVG, BGS 832.13) geregelt. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Dienstleistungen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause ist Sache der Einwohnergemeinden. Das Departement beaufsichtigt den gesamten Bereich. Es erteilt den Leistungserbringern eine Zulassung in Form einer Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligung (§ 6 VoKVG). Organisationen, die Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anbieten, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departementes.