Leistungserbringer nach KVG (SR 832.10) sind Personen und Organisationen, die befugt sind, zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung Dienstleistungen zu erbringen und Medikamente abzugeben (Alfred Maurer: Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 63 f.). Zugelassen werden auch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Sie müssen nach der Gesetzgebung des Kantons zugelassen sein, in dem sie tätig sind. b) Nach Art. 51 der Eidg.