Diese Pflege dürfe aber nur von diplomiertem Personal ausgeführt werden. Ende 2002 entzog das Departement des Innern (DdI) der Privatkrankenpflege S. die Betriebsbewilligung auf Ende Februar 2003. Zudem wurde ihr untersagt, den Anschein zu erwecken, ein Heim zu führen. Gegen diese Verfügung erhebt S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. a) Leistungserbringer nach KVG (SR 832.10) sind Personen und Organisationen, die befugt sind, zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung Dienstleistungen zu erbringen und Medikamente abzugeben (Alfred Maurer: Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 63 f.).