{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-3_2003-06-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2816faadb91f4a4ea93048a6017eb86e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.06.2003 VWBES.2003.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.06.2003 VWBES.2003.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.06.2003 VWBES.2003.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der Betriebsbewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:26", "Checksum": "31c7958300274eca95fa188bb8b4367e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.06.2003 VWBES.2003.3\nRegeste:\nEntzug der Betriebsbewilligung\n\n\n4. a) Nach Art. 7 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) übernehmen die Versicherungen die Kosten für Massnahmen der Abklärung und Beratung, Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung und für Massnahmen der Grundpflege. Die Beschwerdeführerin bietet alle diese Leistungen an. Die Mindestanforderungen an das Personal in der Krankenpflege zu Hause zur Erbringung dieser Leistungen sind in den Richtlinien des Spitex Verbands Schweiz festgelegt. Aufgrund der Bedarfsabklärung sind die zu erbringenden notwendigen Leistungen zu erheben.\nb) Zum Zeitpunkt der Inspektion wurden 6 Personen mit zum Teil sehr schweren Behinderungen gepflegt. Nach Angaben von Frau X. anlässlich der Inspektion wurden 19 Patienten behandelt. Sie stufte 11 Fälle als \"komplexe Pflege\" ein. Das anlässlich der Inspektion gemeldete Personal verfügt entweder über keine anerkannten Ausweise oder lediglich über den Ausweis der Pflegehelferin SRK oder über den Grundkursausweis. Gemäss den Richtlinien darf eine Pflegehelferin SRK nur in einfachen Situationen eingesetzt werden. Nur wenige der Angestellten durften KVG-pflichtige Leistungen erbringen. Verschiedene Mitarbeitende der Privatkrankenpflege erfüllten die Mindestanforderungen für die von ihnen erbrachten Leistungen nicht. Die eingesetzten Pflegekräfte haben gemäss Einsatzplan Dienstleistungen übernommen, die ihnen nicht zustanden.\nc) Massnahmen der Abklärung und Beratung mussten zwar selten durchgeführt werden. Aber es bedarf der Bedarfsabklärung um die zu erbringenden notwendigen Leistungen zu erheben. Diese Abklärungen nach Art. 7 Abs. 2 a der Pflegeverordnung sind durch diplomierte Krankenschwestern durchzuführen. Diese waren nicht vorhanden. Die Betreuten bedurften auch der Behandlungspflege nach Art 7 Abs. 2 b der Pflegeverordnung. Sie hätten durch in der Schweiz anerkannte, diplomierte Krankenschwestern durchgeführt werden müssen. Dasselbe gilt für die komplexe Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 c der Pflegeverordnung.\nd) Ein Teil des Personals (6 Personen) war in der Lage, die Grundpflege in einfachen Situationen im stabilen sozialen Umfeld zu erbringen. Es handelte sich um Pflegehelferinnen mit Grundpflegekurs. Diese hätten jederzeit überwacht und begleitet eingesetzt werden sollen. Zur Überwachung und Begleitung fehlte die berechtigte Leiterin. 8 Personen verfügten über keine Ausweise. Sie durften nur Hilfsarbeiten verrichten und nicht über die Krankenkassen abrechnen. Auch S. ist nur zur Grundpflege berechtigt. Gemäss Einsatzplan hat sie aber die Pflege von Patienten übernommen, wozu sie nicht berechtigt war. Sie hat nach eigener Aussage ohne Berechtigung Medikamente vorbereitet. Es wurde deshalb zu Recht festgehalten, dass verschiedene Mitarbeitende der Privatkrankenpflege die Mindestanforderungen für die von ihnen erbrachten Leistungen nicht erfüllt haben.\n5. a) Nachdem der Entzug der Bewilligung verfügt worden war, wurde Frau W. als Pflegeleiterin eingestellt. Sie bestätigte am 7.2.2003, dass sie ab sofort die Pflegeverantwortung übernehme. Sie war bereits im Wohnhaus für jüngere Behinderte Pflegedienstleiterin. Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.9.2000 wird festgehalten, dass sie damals mit einem 20% Pensum ihre Leitungsfunktion nicht wahrgenommen hatte. Es ist deshalb verständlich, dass das DdI sie als Pflegeleiterin nicht ohne weiteres akzeptieren wollte.\nb) An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde nicht mehr bestritten, dass der Pflegedienst teilweise mangelhaft organisiert war. Die Einsatzpläne waren nicht vorhanden, sie wurden deshalb im Nachhinein für das Amt erstellt. Die Arbeitseinsätze wurden oft ad hoc ausgelöst. Die eingereichten Patientendokumentationen betreffen Patienten, die durch diplomierte Krankenschwestern hätten gepflegt werden müssen. Gemäss Einsatzplan wurden sie von Hilfspersonal gepflegt. Nach dem bisher ausgeführten erübrigt es sich, weitere administrative Unzulänglichkeiten des Betriebs von S. darzustellen. Die geschilderten Mängel waren derart gravierend, dass die Betriebsschliessung verfügt werden durfte. An diesem Ergebnis ändern auch die von Ärzten eingereichten Bestätigungen über die Verdienste und Leistungen der Beschwerdeführerin nichts. Diese hätten sich anhand der Personallisten davon überzeugen können, dass die geschilderten Mängel in der Pflege bestanden. Scheinbar haben sie diese Prüfungen unterlassen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 04. Juni 2003 (VWBES.2003.3)"}