{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-3_2003-06-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2816faadb91f4a4ea93048a6017eb86e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 04.06.2003 VWBES.2003.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 04.06.2003 VWBES.2003.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 04.06.2003 VWBES.2003.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der Betriebsbewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:26", "Checksum": "31c7958300274eca95fa188bb8b4367e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 04.06.2003 VWBES.2003.3\nRegeste:\nEntzug der Betriebsbewilligung\n\nSOG 2003 Nr. 25\n§ 7 VoKVG. Voraussetzungen zur Zulassung als Leistungserbringer im Bereich der Krankenpflege zu Hause.\nSachverhalt:\nIm Herbst 2002 führte das Departement des Innern (DdI) bei der Privatkrankenpflege S. einen Aufsichtsbesuch durch. Es wurde festgestellt, dass die Pflegeverantwortliche, Frau X., weder über einen Arbeitsvertrag noch über eine Stellenbeschreibung verfügte. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, was die Pflegeverantwortung in einer Spitex-Organisation umfasse. Nach ihren Angaben seien 19 Patientinnen und Patienten behandelt worden, wovon 11 als komplexe Pflegefälle eingestuft werden müssten. Diese Pflege dürfe aber nur von diplomiertem Personal ausgeführt werden. Ende 2002 entzog das Departement des Innern (DdI) der Privatkrankenpflege S. die Betriebsbewilligung auf Ende Februar 2003. Zudem wurde ihr untersagt, den Anschein zu erwecken, ein Heim zu führen. Gegen diese Verfügung erhebt S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. a) Leistungserbringer nach KVG (SR 832.10) sind Personen und Organisationen, die befugt sind, zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung Dienstleistungen zu erbringen und Medikamente abzugeben (Alfred Maurer: Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 63 f.). Zugelassen werden auch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Sie müssen nach der Gesetzgebung des Kantons zugelassen sein, in dem sie tätig sind.\nb) Nach Art. 51 der Eidg. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) werden Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zugelassen, wenn sie:\nnach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind;\nihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;\nüber das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;\nüber Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen;\nan Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.\nc) Im solothurnischen Recht ist die Krankenpflege zu Hause in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SO-VoKVG, BGS 832.13) geregelt. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Dienstleistungen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause ist Sache der Einwohnergemeinden. Das Departement beaufsichtigt den gesamten Bereich. Es erteilt den Leistungserbringern eine Zulassung in Form einer Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligung (§ 6 VoKVG). Organisationen, die Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anbieten, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departementes. Die Bewilligung wird erteilt, wenn diese Organisationen:\neinen Leistungsauftrag haben;\nüber das Fachpersonal verfügen, das eine dem Leistungsauftrag entsprechende Ausbildung hat;\nüber eine risikogerechte Haftpflichtversicherung verfügen;\nan Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen (§ 7 SO-VoKVG).\n3. Die Vorinstanz hat S. die Betriebsbewilligung entzogen mit der Begründung, mehrere dieser Bewilligungsvoraussetzungen würden von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.\na) Die Privatkrankenpflege S. hat die Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angeboten und derartige Leistungen auch über die Versicherungen abgerechnet. Sie hat für ein umfassendes Pflegeangebot geworben. S. verweist auf ihre Spezialpflegen von Para- und Tetraplegikern, offeriert Pflegeabklärungen, Behandlungspflege, einfache und komplexe Grundpflege. Medikamente, Injektionen und Infusionen würden bereitgestellt und verabreicht. Ihre pflegerischen Leistungen würden nach dem Krankenversicherungsgesetz auf ärztliche Verordnung hin von den Krankenkassen übernommen. Für dieses Angebot bedarf sie einer Zulassung durch den Kanton. Die erteilte Zulassung muss entzogen werden, wenn die Bedingungen nach Art. 51 der Eidg. Verordnung über die Krankenversicherung und der solothurnischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung nicht mehr erfüllt sind.\nb) Am 28.10.2002 führte das Amt einen Aufsichtsbesuch durch. Frau X., die Leiterin der Pflege, wurde an Ort und Stelle befragt. Sie hat auch an der Hauptverhandlung des Gerichts ausgesagt. Es ist erstellt, dass sie über einen ausländischen Ausweis AKP verfügt, der noch heute in der Schweiz beim Roten Kreuz nicht registriert ist. Sie wurde denn auch vom Amt im September 2002 nicht als Pflegeverantwortliche anerkannt. Sie bestätigt, dass sie den Arbeitsvertrag und die Stellenbeschreibung zusammen mit der Kündigung am 31.12.2002 erhalten hat. Sie war für die Pflege nicht verantwortlich, denn S. gab die Anweisungen. Oft sei die Arbeit am Morgen ad hoc verteilt worden. Einsatzpläne habe sie nicht gesehen. Sie habe keinen Bedarfsabklärungskurs besucht gehabt. Medikamente habe sie nicht vorbereiten dürfen, obwohl dies ihre Sache gewesen wäre. Sie war auch nicht berechtigt, über die Krankenkassen abzurechnen. In der angefochtenen Verfügung wird deshalb zu Recht gerügt, dass es an einer Person gefehlt hat, die Erfahrungen in der Leitung von Spitex-Organisationen mitbringt. Inzwischen ist die Leiterin der Pflege, nachdem sie krank geworden war, am 6.1.2003 ausgetreten.\nc) Es ist unbestritten, dass S. aufgefordert worden ist, mit einer externen Stelle zusammenzuarbeiten. Sie hat sich geweigert. Es ist deshalb erwiesen, dass die Privatkrankenpflege S. im zweiten Halbjahr 2002 ohne Pflegeleiterin geführt wurde. Im Betrieb war keine vom SRK anerkannte Krankenschwester tätig. Gemäss Personalliste wurde niemand beschäftigt, der die Pflege leiten konnte und berechtigt war, Massnahmen der Abklärung und Beratung und der Behandlungspflege vorzunehmen."}