Eine Beschränkung auf Nachtarbeiten erscheint so nicht möglich. d) Soweit die A. AG eventualiter den Bau einer provisorischen Brücke westlich der Baustelle verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für die Begehren, die Raststätten Gunzgen Nord und Süd für die schweren Motorfahrzeuge der drei Beschwerdeführer zu öffnen. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die publizierte Verkehrsmassnahme. Diese erweist sich als unvermeidlich, so dass die Beschwerdeführer die ihnen dadurch entstehenden Nachteile in Kauf zu nehmen haben. Die Sache ist deshalb auch nicht zur Prüfung dieser beiden Ausweichlösungen an das Departement zurückzuweisen.