19 EBG, zweiter Satz, verpflichtet seinerseits die Bahnunternehmungen, bei Bauarbeiten für die Fortbenützung betroffener öffentliche Einrichtungen wie Strassen zu sorgen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. Die B. AG beruft sich sinngemäss auf diese Normen, soweit sie verlangt, auf eine Lichtsignalanlage zu verzichten und den Gegenverkehr zu ermöglichen. Der Delegationsaugenschein hat gezeigt, dass der Betrieb der Baustelle die publizierte Massnahme als unumgänglich erscheinen lässt. Die Beschwerdeführer selbst anerkannten, dass Baustelle und die Anordnung der Lichtsignale optimiert wurden;