107 Abs. 5 SSV gebietet, bei örtlichen Verkehrsanordnungen, die auf bestimmten Strassenstrecken nötig sind, jene Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Diesen allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert Art. 81 Abs. 4 SSV dahingehend, dass bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, die Signale abzudecken oder zu entfernen sind, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind. Art. 19 EBG, zweiter Satz, verpflichtet seinerseits die Bahnunternehmungen, bei Bauarbeiten für die Fortbenützung betroffener öffentliche Einrichtungen wie Strassen zu sorgen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.