Gestützt auf diese Analyse hebt die SBB in ihrer Vernehmlassung hervor, dass ein Zuwarten nicht mehr verantwortbar sei. Die Beschwerdeführer bestreiten die Dringlichkeit der von den SBB veranlassten Sanierungsmassnahmen nicht. Sie machen auch nicht geltend, die Bauarbeiten der SBB könnten ohne jegliche Inanspruchnahme der Boningerstrasse ausgeführt werden. b) Sie verlangen hingegen zunächst, dass während der Bauarbeiten weniger weit gehende Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden. Art. 107 Abs. 5 SSV gebietet, bei örtlichen Verkehrsanordnungen, die auf bestimmten Strassenstrecken nötig sind, jene Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht.