19 EBG trifft die Bahnunternehmung jene Vorkehren, die zur Sicherheit des Baus und des Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die Bahnunternehmungen sind unter anderem für den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich (Art. 10 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahn, Eisenbahnverordnung, EBV, SR 742.141.1). Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zustand der Bauten und Anlagen gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 EBV). 5. Die X. Geotechnik Grundbau Tunnelbau hat eine Risikobeurteilung vorgenommen.