80 und 81 SSV regeln Einzelheiten der Kennzeichnung von Baustellen und die Pflichten der Bauunternehmer. 4. Auslöser der Verkehrsbeschränkung sind Instandsetzungsarbeiten an den Stützwänden von Nord- und Südportal des Borntunnels der SBB. Nach Art. 17 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) sind die Bahnanlagen nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Nach Art. 19 EBG trifft die Bahnunternehmung jene Vorkehren, die zur Sicherheit des Baus und des Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind.