Wer die Strasse zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Recht. Eine Baustelle nach dem schweizerischen Strassenverkehrsrecht liegt vor, wenn Arbeiten auf der Fahrbahn vorgenommen werden und damit Hindernisse (z.B. Materialablagerungen), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn verbunden sind; das gilt auch für Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn, die den Verkehr beeinträchtigen können (Art. 9 der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Die Bestimmungen in Art. 80 und 81 SSV regeln Einzelheiten der Kennzeichnung von Baustellen und die Pflichten der Bauunternehmer.