Inwieweit diese Bewilligung in der publizierten Verkehrsbeschränkung mitenthalten ist, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Sachen nach § 50 Abs. 2 Buchstabe d Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) nicht zulässig ist. Hingegen ist der Weiterzug der Departementalverfügung nach § 38 Abs. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr möglich. 3. Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind möglichst bald zu beseitigen. Wer die Strasse zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Recht.