Aus den Erwägungen: 2. Das Bau- und Justizdepartement ist nach § 5 Buchstabe d der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) für die Signalisation von Baustellen zuständig. Nach § 18 Abs. 2 derselben Verordnung bedürfen die den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzungen (Lagerungen entlang der Strasse, Bauinstallationen usw.) der Bewilligung des Bau- und Justizdepartements. Inwieweit diese Bewilligung in der publizierten Verkehrsbeschränkung mitenthalten ist, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Sachen nach § 50 Abs. 2 Buchstabe d Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) nicht zulässig ist.