Gegen die publizierte Verkehrsmassnahme erhoben drei Unternehmen Beschwerde mit der Begründung, die mit den absehbaren Staus verbundenen Wartezeiten für ihre Lastwagenführer würden für sie eine grosse wirtschaftliche Belastung darstellen. Es sei entweder der Gegenverkehr zuzulassen oder die Bauarbeiten auf die Nachtzeit zu beschränken. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Aus den Erwägungen: 2. Das Bau- und Justizdepartement ist nach § 5 Buchstabe d der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) für die Signalisation von Baustellen zuständig.