{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-319_2004-02-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=87736&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18fa611efe6eb711f55d0be16d3fbcef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 12.02.2004 VWBES.2003.319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 12.02.2004 VWBES.2003.319"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 12.02.2004 VWBES.2003.319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmassnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:32", "Checksum": "05bf3bf7e863f6180e66f8a8d496be75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 12.02.2004 VWBES.2003.319\nRegeste:\nVerkehrsmassnahme\n\n\nDie B. AG beruft sich sinngemäss auf diese Normen, soweit sie verlangt, auf eine Lichtsignalanlage zu verzichten und den Gegenverkehr zu ermöglichen. Der Delegationsaugenschein hat gezeigt, dass der Betrieb der Baustelle die publizierte Massnahme als unumgänglich erscheinen lässt. Die Beschwerdeführer selbst anerkannten, dass Baustelle und die Anordnung der Lichtsignale optimiert wurden; die Wartezeiten erwiesen sich nicht als derart lang, wie dies ursprünglich befürchtet worden ist. Ein Verzicht auf die Regelung mit Lichtsignalanlagen und die Zulassung von Gegenverkehr während der Bauzeit ist ausgeschlossen. Die Platzverhältnisse lassen dies nicht zu: Zur Lagerung von Material, zum Zuführen und zum Abtransport von Baumaterialien usw. sowie vor allem durch das für einen Teil der Sanierungsarbeiten notwendige Gerüst wird praktisch eine ganze Fahrspur beansprucht; Ausweichmöglichkeiten bieten sich der SBB keine an. Unter Berücksichtigung eines für Zweiradfahrer einzuplanenden Teils der Strasse ist die Beibehaltung des Gegenverkehrs ausgeschlossen.\nc) Die B. AG verlangt sodann, die Baustelle nur nachts zu betreiben und die Lichtsignalanlage nur von 18 bis 6 Uhr zu installieren. Anlässlich des Augenscheins ergab sich, dass eine solche Lösung die rasche Realisierung der Sanierungsarbeiten übermässig beeinträchtigen würde. Zudem wäre es für die Bauherrin unzumutbar und kaum praktikabel, täglich die Gerätschaften zweimal zu verschieben, um genügend Strassenbreite freizuhalten. Eine Beschränkung auf Nachtarbeiten erscheint so nicht möglich.\nd) Soweit die A. AG eventualiter den Bau einer provisorischen Brücke westlich der Baustelle verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für die Begehren, die Raststätten Gunzgen Nord und Süd für die schweren Motorfahrzeuge der drei Beschwerdeführer zu öffnen. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die publizierte Verkehrsmassnahme. Diese erweist sich als unvermeidlich, so dass die Beschwerdeführer die ihnen dadurch entstehenden Nachteile in Kauf zu nehmen haben. Die Sache ist deshalb auch nicht zur Prüfung dieser beiden Ausweichlösungen an das Departement zurückzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 2004 (VWBES.2003.319)"}