Ein beleuchtetes Kreuz von dieser Grösse gehört nicht zum herkömmlichen Inventar einer Wohnzone. Es kann auch nicht mit einer Fahnenstange verglichen werden. In den Wohnquartieren von Gerlafingen ist das grosse beleuchtete Kreuz fremd. Wegen seiner Lage und Abmessungen dominiert es die Umgebung und selbst das Einfamilienhaus unübersehbar. Das Liebeskreuz stört das Quartierbild. 6. Es scheint nicht angemessen, im vorliegenden Fall reklamerechtliche Regeln anzuwenden. Das Kreuz wurde aus rein ideell motivierten, missionarischen Motiven aufgestellt. Es kann nicht bewilligt werden. Obergericht Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2004 (VWBES. 2003.296)