Bauten und Anlagen verunstalten das Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum Bestehenden entsteht, der erheblich stört (115 Ia 373). Die positiv formulierte ästhetische Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine befriedigende Einordnung (M. Steiner: Die Ästhetikgeneralklauseln, in: Baurecht 1994, S. 118). Bauten und Anlagen haben nach den Bestimmungen des solothurnischen Rechts ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Volumen, Gestaltung und Formgebung der Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern.