Das Liebeskreuz ist nicht zonenkonform. Durch die Zonenausscheidung soll das Wohnen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen verschont und eine hohe Siedlungsqualität gewährleistet werden (§ 1 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). In der Wohnzone sind neben Wohnbauten auch nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Sie haben sich der Bauweise der Wohnzone anzupassen (§ 30 PBG). Die Zulassung von Bauten und Anlagen ist nicht nur immissionsmässig, sondern auch funktional beschränkt. Als in Wohnzonen störend gilt eine Nutzung, die für das Wohnen unzulässige Immissionen verursacht. Die Immissionen können materieller und ideeller Natur sein (SOG 1996, Nr. 29).