Das umstrittene Kreuz stellt ein religiöses Symbol dar. In der von der Bewegung von "Dozulé" vorgeschriebenen Grösse und durch seine Beleuchtung legt das Kreuz ein dominantes Zeugnis einer kleinen Glaubensgemeinschaft ab. Bauten und Anlagen dieser Grösse, die der religiösen Verkündung dienen, gehören nicht in Wohnzonen (s. a. Regina Kiener und Mathias Kuhn: Die bau- und planungsrechtliche Behandlung von Kultusbauten im Lichte der Glaubens- und Gewissensfreiheit, in: ZBl 2003, S. 617 f.). Die Verkündung einer Religion hat keinen positiven funktionalen Zusammenhang mit der Wohnzone. Sie verträgt sich funktional nicht mit dem Wohnen und dem Charakter des Quartiers.