22 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Bauten und Anlagen müssen der Nutzung dienen, für welche die Zone bestimmt ist. Dass sie dem Zonenzweck bloss nicht entgegenstehen und die zonengerechte Nutzung nicht behindern, genügt nicht (SGGVP 1999, S. 216 f.). Der Begriff der Zonenkonformität verlangt einen positiven funktionalen Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und dem Zonenzweck. 4. Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt in der Wohnzone. Die Nutzung der Liegenschaft muss sich folglich funktional mit dem Wohnen und dem Charakter des Quartiers vertragen (BGE 117 Ib 147 ff.). Das umstrittene Kreuz stellt ein religiöses Symbol dar.