Das Kreuz unterliege keiner Baubewilligungspflicht. Das BJD wies die Beschwerde ab. Es bejahte die Baubewilligungspflicht. Das Kreuz erziele sowohl durch seine Grösse als auch durch die auffällige Beleuchtung eine grosse Wirkung. Die Bauherrschaft erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht schützt den vorinstanzlichen Entscheid. Aus den Erwägungen: 3. Eine Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht und die kantonalrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Art. 22 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700).