Nachdem Klagen laut geworden waren, wurden die Beschwerdeführer von der Baukommission angehalten, nachträglich ein Baugesuch einzureichen. Das Baugesuch wurde öffentlich aufgelegt. Es gingen Einsprachen ein. Die Einsprecher machten geltend, bei der fraglichen Installation handle es sich um ein religiöses Symbol, das überdimensioniert sei. Es widerspreche den Bau- und Zonenvorschriften. Die Baukommission hiess die Einsprachen gut und verweigerte die nachträgliche Baubewilligung. Das Kreuz sei abzubrechen. Die Eheleute X., die Eigentümer der Bauparzelle, beschwerten sich gegen diesen Entscheid beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Das Kreuz unterliege keiner Baubewilligungspflicht.