{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-296_2004-01-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=87660&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a20d7117168a2ea7fb45dde77d91cc8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 30.01.2004 VWBES.2003.296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 30.01.2004 VWBES.2003.296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 30.01.2004 VWBES.2003.296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Errichten eines beleuchteten Kreuzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:32", "Checksum": "55a11d58f170b3fb14d9e26bb7fbf57c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 30.01.2004 VWBES.2003.296\nRegeste:\nErrichten eines beleuchteten Kreuzes\n\n\n5. Die Gemeinden haben das Landschafts-, Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 PBG). Bauten und Anlagen verunstalten das Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum Bestehenden entsteht, der erheblich stört (115 Ia 373). Die positiv formulierte ästhetische Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine befriedigende Einordnung (M. Steiner: Die Ästhetikgeneralklauseln, in: Baurecht 1994, S. 118). Bauten und Anlagen haben nach den Bestimmungen des solothurnischen Rechts ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Volumen, Gestaltung und Formgebung der Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern. Es wird eine einordnende architektonische Gestaltung verlangt (SOG 1995, Nr. 23). Massgebend ist die Wirkung der Bauten auf das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild. Für die Baute, das Ensemble und die Umgebung ist durch eine gute Gestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung zu erreichen. Bauten fügen sich in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung und ihren Haushalt nicht störend verändern und wenn sie sich an die Form- und Materialsprache der Umgebung halten. Grosse Bedeutung kommt den verwendeten Materialien und Farben sowie den äusseren Proportionen zu (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Zürich 2002, S. 303 ff.). Aus ästhetischen Gründen können - im Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zusätzliche Anforderungen gestellt werden (SOG 1995, Nr. 23). Ein beleuchtetes Kreuz von dieser Grösse gehört nicht zum herkömmlichen Inventar einer Wohnzone. Es kann auch nicht mit einer Fahnenstange verglichen werden. In den Wohnquartieren von Gerlafingen ist das grosse beleuchtete Kreuz fremd. Wegen seiner Lage und Abmessungen dominiert es die Umgebung und selbst das Einfamilienhaus unübersehbar. Das Liebeskreuz stört das Quartierbild.\n6. Es scheint nicht angemessen, im vorliegenden Fall reklamerechtliche Regeln anzuwenden. Das Kreuz wurde aus rein ideell motivierten, missionarischen Motiven aufgestellt. Es kann nicht bewilligt werden.\nObergericht Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2004 (VWBES. 2003.296)"}