Die Fläche der bisherigen Hecke bleibt aber umstritten. Bei der Unsicherheit über die Lage der entfernten Hecke stehen die öffentlichen Interessen einer beschränkten Wiederanpflanzung nicht entgegen. Die Aufschüttung macht zudem für die landwirtschaftliche Nutzung nur Sinn, wenn am nordwestlichen Rand der Parzelle für die Zufahrt auf die Bepflanzung verzichtet wird. Der Beschwerdeführer hat deshalb am nördlichen Rand seiner Parzelle an der Strasse auf einer Fläche von 15 m x 4 m eine Hecke mit 40 einheimischen Sträuchern nach den Weisungen des BJD anzupflanzen. Die Hecke hat zur Nachbarparzelle der Einsprecherin einen Abstand von 5 m einzuhalten.