Unter diesen Umständen muss er als bösgläubig bezeichnet werden. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der öffentlichen Interessen, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 123 II 248). Die öffentlichen Interessen an einer Wiederherstellung der Hecke sind vorliegend bedeutend.