Dies ist auch im übergeordneten öffentlichen Interesse. 7. Aus dem bisher Dargestellten ergibt sich, dass die Aufschüttung als standortgebunden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG betrachtet werden kann, wenn die Hecke wieder hergestellt wird. Einem derartigen Vorhaben stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Interessen der Landschaft und der Ökologie stehen dem Vorhaben nicht entgegen. 8. Trotz fehlender Bewilligung hat der Beschwerdeführer die Hecke entfernt und die Aufschüttung begonnen. Unter diesen Umständen muss er als bösgläubig bezeichnet werden.