Die umstrittene Aufschüttung kann aus folgenden Gründen bewilligt werden: Sie hat offensichtlich einen landwirtschaftlichen Nutzen. Die Böschungen der östlich und westlich der Parzelle des Beschwerdeführers gelegenen Parzellen wurden bereits vor längerer Zeit aufgefüllt. Die ergänzende Aufschüttung auf der Parzelle des Beschwerdeführers gleicht vor allem die auffällige Aufschüttung auf der östlichen Nachbarparzelle teilweise aus. Der neue Geländeverlauf wirkt natürlicher. Diese Terrainveränderung ist im Interesse des Juraschutzes. Eine übermässige Aufschüttung wird ausgeglichen. Dies ist auch im übergeordneten öffentlichen Interesse.