Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 13.11.2001). b) Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen wird klar, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme zum Heckenschutz nicht gegeben ist. Überwiegende öffentliche Interessen erfordern keine Beseitigung der Hecke. Am Augenschein konnte nicht mehr rekonstruiert werden, wie viele Büsche entfernt worden sind. Gleichwohl ist anzunehmen, dass ein schützenswerter Lebensraum entfernt worden ist. Eine Hecke muss deshalb wieder hergestellt werden. Am Augenschein konnte eine teilweise Einigung über die Bepflanzung erreicht werden. 6. Die umstrittene Aufschüttung kann aus folgenden Gründen bewilligt werden: