Wichtige Gründe können insbesondere vorliegen, wenn ein Grundstück (vorab in der Bauzone) wegen einer Hecke oder eines Ufergehölzes nicht überbaut oder nicht erschlossen werden kann. Auch nach der Praxis des Regierungsrates ist der Tatbestand für eine Ausnahme nicht zum vornherein gegeben, wenn sich ein Gehölz lediglich auf die Bauweise auswirkt oder wenn die theoretisch zulässige Ausnützung nicht vollständig ausgeschöpft werden kann (vgl. Ziffer 3.1 der Richtlinien des Baudepartements über Feststellung und Unterhalt von Hecken und Ufergehölzen vom Januar 1997; Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 13.11.2001).