Nach § 20 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, BGS 435.141) dürfen Hecken und andere Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten weder entfernt noch vermindert werden. b) Im vorliegenden Fall ist zudem von Bedeutung, dass die Terrainveränderung in der Juraschutzzone liegt. Dort sind nach § 24 NHV Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen zu vermeiden. Terrainveränderungen sind unzulässig, wenn dadurch wertvolle Hecken vernichtet werden (§ 17 Abs. 1 NHV). Ausnahmen sind nur möglich, wenn übergeordnete öffentliche Interessen die Terrainveränderungen unbedingt erfordern (§ 17 Abs. 2 NHV). Mit der Ausscheidung der Hecke im Zonenplan wurde diese geschützt.