soll Aushub dagegen zum Zwecke der Beseitigung endgültig entsorgt werden, muss dies auf einer Deponie erfolgen (BGE 120 Ib 404). Terrainauffüllungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, um die Umweltgesetzgebung, insbesondere die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) zu umgehen und Bauabfälle auf diese Weise zu entsorgen. Dies gilt auch für unverschmutztes Abraummaterial. Solches darf nicht auf der "grünen Wiese" abgelagert werden. 4. a) Der Bauzonenplan 2001 der Gemeinde weist im nördlichen Teil der Parzelle GB Nr. X. eine Hecke aus. Es handelt sich um eine Fläche, die als Hecke im Naturinventar der Gemeinde ausgewiesen ist. Die Hecke wurde entfernt.