Nicht standortgebunden sind Terrainveränderungen, die im Wesentlichen die Entsorgung von unverschmutztem Aushub zum Ziel haben. b) Bei der Beurteilung von Terrainveränderung ist im Weiteren zu beachten, dass gemäss Art. 30 Abs. 3 USG (Bundesgesetz über den Umweltschutz, SR 814.01) Abfälle nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden dürfen. Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) regelt den Betrieb der Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden. Unverschmutzter Aushub ist in erster Linie für die Rekultivierung zu verwenden; soll Aushub dagegen zum Zwecke der Beseitigung endgültig entsorgt werden, muss dies auf einer Deponie erfolgen (BGE 120 Ib 404).